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Behandlungs-Kosten
 

richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) *


Berechnet wird der sog. Regelgebührensatz (2,3facher Satz),  der auch als einfacher Durchschnittsatz bezeichnet wird.


In diesen Betrag fließen nicht nur die tatsächliche Sitzungszeit
(
von 50 Minuten) mit hinein. Dazu gehören auch die Vor- und Nachbereitung der Sitzung, die fortlaufende Dokumentation, die Kosten für die Praxisräume und die Kosten für die therapeutische Qualifikation
.  


In seltenen Fällen kann die GOP-Gebühr bis auf den Höchstsatz
(bis 3,5 facher Satz) steigen, wenn ein Fall sehr komplex und deshalb  zeitaufwendiger in der Vor- und Nachbereitung ist. Das wird vor Behandlungsbeginn besprochen und vertraglich festgelegt.



* gemäß der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, 
   Bundespsychotherapeutenkammer, dem PKV-Verband und der Beihilfe,
   gültig ab 01.07. 2024


 

Im Fall:

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Diagnose liegt schon vor 

(z.B. nach Aufenthalt in einer Klinik mit dringender Empfehlung für ambulante Psychotherapie)

oder

Sprechstunde mit Diagnosevergabe schon im Vorfeld erfolgt

( PTV 11-Protokoll mit dringender Empfehlung für ambulante Psychotherapie eines Psychotherapeuten mit Kassensitz liegt vor )

Unter diesen Voraussetzungen können wir nach unserem - für Sie kostenlosen -  telefonischen Erstkontakt bereits einen Antrag auf Übernahme der Probatorik-Kosten bei Ihrem zuständigen Kostenträger stellen. Es entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten.  

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Wir starten dann umgehend nach Genehmigung des Antrags mit dem ersten Probatorikgespräch in meiner Praxis.

Im anderen Fall: (ohne PTV11 oder Klinikempfehlung)

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Erstgespräch bzw. Einzel-Beratung: 

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GOP-Ziffer: 2x 812a (50 min)

Psychotherapeutische Sprechstunde                   

mit diagnostischer Einschätzung und Behandlungsempfehlung 

bzw. mit einer Beratung zu einem spezifischem Thema  Ihrer Wahl:

 

134,00 € * (Regelgebühr)

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Für diesen Termin erhalten Sie eine Rechnung, diese ist selbst zu zahlen. **

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Wenn wir eine weitere therapeutische Zusammenarbeit verabreden und eine Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse beantragt wird, könnte im Einzelfall eine Rückerstattung der Gebühr für das Erstgespräch möglich sein. ​​​​​​

​​*  in bestimmten Härtefällen können individuelle

    Regelungen abgesprochen werden.

​

** Bitte erfragen Sie bei Ihrem Steuer-Berater/-Hilfeverein, inwiefern diese 

     Heilbehandlungskosten steuerlich anrechnungsfähig sind.

​

Zu möglichen weiteren Kosten - die bei Therapiebeginn entstehen können und die bei Antragsgenehmigung vom Kostenträger übernommen werden - erhalten Sie im Erstgespräch eine schriftliche Aufstellung.

​

Wir besprechen alle Kosten und halten diese in einem Honorarvertrag fest.

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->  Hier können Sie sich vorab auf der Website der Bundespsychotherapeutenkammer zur aktuellen GOP informieren: 

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