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Behandlungs-Kosten
 

richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) *


Berechnet wird der sog. Regelgebührensatz (2,3facher Satz),  der auch als einfacher Durchschnittsatz bezeichnet wird.


In diesen Betrag fließen nicht nur die tatsächliche Sitzungszeit
(
von 50 Minuten) mit hinein. Dazu gehören auch die Vor- und Nachbereitung der Sitzung, die fortlaufende Dokumentation, die Kosten für die Praxisräume und die Kosten für die therapeutische Qualifikation
.  


In seltenen Fällen kann die GOP-Gebühr bis auf den Höchstsatz
(bis 3,5 facher Satz) steigen, wenn ein Fall sehr komplex und deshalb  zeitaufwendiger in der Vor- und Nachbereitung ist. Das wird vor Behandlungsbeginn besprochen und vertraglich festgelegt.



* gemäß der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, 
   Bundespsychotherapeutenkammer, dem PKV-Verband und der Beihilfe,
   gültig ab 01.07. 2024


 

Im Fall:

Diagnose liegt schon vor 

(z.B. nach Aufenthalt in einer Klinik mit dringender Empfehlung für ambulante Psychotherapie)

oder

Sprechstunde mit Diagnosevergabe schon im Vorfeld erfolgt

( PTV 11-Protokoll mit dringender Empfehlung für ambulante Psychotherapie eines Psychotherapeuten mit Kassensitz liegt vor )

Unter diesen Voraussetzungen können wir nach unserem - für Sie kostenlosen -  telefonischen Erstkontakt bereits einen Antrag auf Übernahme der Probatorik-Kosten bei Ihrem zuständigen Kostenträger stellen. Es entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten.  

Wir starten dann umgehend nach Genehmigung des Antrags mit dem ersten Probatorikgespräch in meiner Praxis.

Im anderen Fall: (ohne PTV11 oder Klinikempfehlung)

Erstgespräch bzw. Einzel-Beratung: 

GOP-Ziffer: 2x 812a (50 min)

Psychotherapeutische Sprechstunde                   

mit diagnostischer Einschätzung und Behandlungsempfehlung 

bzw. mit einer Beratung zu einem spezifischem Thema  Ihrer Wahl:

 

134,00 € * (Regelgebühr)

Für diesen Termin erhalten Sie eine Rechnung, diese ist selbst zu zahlen. **

Wenn wir eine weitere therapeutische Zusammenarbeit verabreden und eine Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse beantragt wird, könnte im Einzelfall eine Rückerstattung der Gebühr für das Erstgespräch möglich sein. 

*  in bestimmten Härtefällen können individuelle

    Regelungen abgesprochen werden.

** Bitte erfragen Sie bei Ihrem Steuer-Berater/-Hilfeverein, inwiefern diese 

     Heilbehandlungskosten steuerlich anrechnungsfähig sind.

Zu möglichen weiteren Kosten - die bei Therapiebeginn entstehen können und die bei Antragsgenehmigung vom Kostenträger übernommen werden - erhalten Sie im Erstgespräch eine schriftliche Aufstellung.

Wir besprechen alle Kosten und halten diese in einem Honorarvertrag fest.

->  Hier können Sie sich vorab auf der Website der Bundespsychotherapeutenkammer zur aktuellen GOP informieren: 

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